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Gemeinde Bondorf
Hindenburgstraße 33 71149 Bondorf Tel.: 07457 9393-0 Fax: 07457 8087 gemeinde@bondorf.de
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DienstleistungenAufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragenAu-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen:
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege). Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen. Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann Deutschland sie ausweisen. Generelle Zuständigkeit:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten. Voraussetzungen:Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Unterlagen:
Ablauf:Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen. Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde. Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen". Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist. Kosten:100 Euro Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden. Frist:Nach der Einreise müssen sie, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen. Sonstiges:Staatsangehörige der EU-Staaten (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Aufenthaltserlaubnis. Sie erhalten auf Antrag von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden: Ausländerrecht () Landratsamt Böblingen Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:Service-BWDas Servieportal des Landes Baden-Württemberg bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert. Weiter zur Homepage |