Bekanntmachung

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „1. Änderung Lange Gasse bis Zehntscheuerweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Bondorf hat am 08.02.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „1. Änderung Lange Gasse bis Zehntscheuerweg“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Zeichnerische Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom 18.01.2018 mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und den Örtlichen Bauvorschriften vom 18.01.2018.

Der Bebauungsplan „1. Änderung Lange Gasse bis Zehntscheuerweg“ sowie die planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Plangebiet treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, der Begründung sowie der sonstigen weiteren Anlagen kann im Rathaus Bondorf, Hindenburgstraße 33, 71149 Bondorf während der üblichen Dienststunden

Montag bis Freitag jeweils             08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und Donnerstag                                14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
eingesehen werden.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bondorf, den 09.02.2018

 

Bernd Dürr
Bürgermeister