Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Bondorf hat am 25. Juli 2019 in öffentlicher Sitzung auf Grund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Am Öhlisbrunnenweg“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) für dieses Gebiet aufzustellen.
Für die Abgrenzung ist der Entwurf des Ingenieurbüros für Vermessung, Bauleitplanung und Geoinformation Gillich + Semmelmann zum Bebauungsplan “Am Öhlisbrunnenweg“ vom 11.02.2021 maßgebend.
Der Umfang und Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie diverse Gutachten finden Sie untenstehend als PDF-Dateien zum Download.
Das Plangebiet wird im südwestlichen Bereich durch die Mötzinger Straße begrenzt. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Feldweg Flst. 395/1 des unbeplanten Außenbereichs. Im Osten grenzt das Plangebiet an den Öhlisbrunnenweg. Im Westen grenzt das Plangebiet an den Feldweg Flst. 413/1 des unbeplanten Außenbereichs.
Die bisherige gewerbliche Nutzung auf dem Areal Öhlisbrunnenweg 17 + 19 soll aufgegeben und durch eine Wohnfolgenutzung ersetzt werden. Es handelt sich hierbei um das Grundstück der ehemaligen Firma Möbel Kußmaul. Von der Gemeinde wurde das Areal, das bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, bei der jüngsten Änderung des Flächennutzungsplans mit Wohnen gekennzeichnet. Damit sollen auch bestehende Konfliktpotenziale zwischen Gewerbe und Wohnen in diesem Bereich ausgeräumt werden. Zur Abrundung der Bebauung werden zudem Grundstücke im südlichen Bereich des Gewerbeareals eingebunden, um eine einheitliche und zukunftsfähige Erschließung für diese Grundstücke zu ermöglichen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnbauplätzen in der Gemeinde Bondorf ist es notwendig weiteren Wohnraum zu schaffen. Auf eine Umweltprüfung kann gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet werden.
Dem Entwurf zum Bebauungsplan “Am Öhlisbrunnenweg“ bestehend aus zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung, jeweils mit Datum vom 11.02.2021 sowie dem Entwurf der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 11.02.2021 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.02.2021 zugestimmt.
Die vorgenannten Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplans werden für die Dauer vom 16.03.2021 bis 23.04.2021 im Rathaus Bondorf, Hindenburgstraße 33, 71149 Bondorf, ausgelegt und können während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
eingesehen werden. Auskunft zu den Unterlagen gibt Herr Baier, Zimmer 5. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie wird um eine Terminvereinbarung gebeten.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten, auch Kinder und Jugendliche, die Planunterlagen einsehen, sich an oben genannter Stelle über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift abgeben. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Normenkontrollantrag beim VGH Baden-Württemberg nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem Antrag nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bondorf, den 12.03.2021
gez.
Bernd Dürr
Bürgermeister
Bebauungsplan "Am Öhlisbrunnenweg" - Planteil
Bebauungsplan "Am Öhlisbrunnenweg" - Textteil
Begründung zum Bebauungsplan "Am Öhlisbrunnenweg"
Abwägung Träger öffentlicher Belange "Am Öhlisbrunnenweg"
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