Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus”

 

Öffentliche Bekanntmachung vom 16.05.2025

Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Bondorf über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §13a BauGB.

Der Gemeinderat der Gemeinde Bondorf hat am 08.05.2025 in öffentlicher Sitzung auf Grund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 13a und 13 BauGB den Entwurf zum Bebauungsplan „Feuerwehrhaus“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) für dieses Gebiet gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Auf eine Umweltprüfung kann gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet werden.

Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei zum Download.

Für die Abgrenzung ist der Entwurf des Ingenieurbüros für Vermessung, Bauleitplanung und Geoinformation Gillich + Semmelmann zum Bebauungsplan “Feuerwehrhaus“ vom 16.04.2025 maßgebend.

Der Umfang und Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie diverse Gutachten finden Sie untenstehend als PDF-Dateien zum Download.

Der Entwurf zum Bebauungsplan “Feuerwehrhaus“ bestehend aus zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung, jeweils mit Datum vom 16.04.2025 sowie der Entwurf der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 16.04.2025 werden für die Dauer vom 23.05.2025 bis 23.06.2025 im Rathaus Bondorf, Hindenburgstraße 33, 71149 Bondorf, ausgelegt und können während der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr

eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten, auch Kinder und Jugendliche, die Planunterlagen einsehen, sich an oben genannter Stelle über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift abgeben. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Normenkontrollantrag beim VGH Baden-Württemberg nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem Antrag nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bondorf, den 15.05.2025

gez.
Bernd Dürr
Bürgermeister

Bebauungsplanentwurf – zeichnerischer Teil – v. 16.04.2025
Bebauungsplanentwurf – Textteil – v. 16.04.2025
Begründung zum Bebauungsplan v. 16.04.2025
Artenschutzgutachten, Binder Landschaftsarchitektur v. 28.11.2024
Machbarkeitsstudie, kplan AG v. 21.09.2023
Feuerwehrbedarfsplanung v. 15.03.2020