Bodenrichtwerte

Baureifes Land sind bebaubare Flächen, die in ortsüblicher Weise erschlossen sind, die in einem Bebauungsplan als Baugebiet festgesetzt sind oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, für die ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden ist.

Bei Fragen zu nicht erfassten oder künftigen Bodenrichtwerten oder zur Erstellung z.B. von Verkehrswertgutachten können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Oberes Gäu unter Telefon 07032 924-286 oder per E-Mail an: gutachterausschuss(@)herrenberg.de wenden. Hilfreiche Informationen, wie Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte, gibt es auch auf der Homepage der Stadt Herrenberg unter: www.herrenberg.de/guagäu.

Informationen zu den Bodenrichtwerten können Sie auch über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) abrufen.

Die aktuellen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2025 wurden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Oberes Gäu für die Gemeinde Bondorf am 25.06.2025 beschlossen. Sie wurden aus den Kaufpreisen unbebauter und bebauter Grundstücke, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehandelt wurden, sowie nach Erfahrungen auf dem Grundstücksmarkt ermittelt.
Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2025 Bondorf - Gemarkung gesamt
Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2025 Bondorf - Ortskern
Erläuterungen und Fachinformationen zu den Bodenrichtwertkarten des Gemeinsamen Gutachterausschusses Oberes Gäu zum Stichtag 01.01.2025

Vierte Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt wurde beschlossen

Gemäß Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen

In seiner Sitzung am 19. Juni hat der gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu (GuA Gäu) die Vierte Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt zum Stichtag 01.01.2022 (LGrStG vom 04.11.2020) für die acht Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Gärtringen, Gäufelden, Herrenberg, Jettingen, Mötzingen und Nufringen beschlossen.

Basis für Grundsteuer

Dieses Jahr hat der Gutachterausschuss Oberes Gäu keine umfassende Bodenrichtwertkarte nach §196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, sondern die Vierte Wertfortschreibung der Steuerkarte nach LGrStG. Hierbei werden keine Bodenwerte fortgeschrieben, sondern es sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen. Bei der Vierten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022, handelt es sich um eine Fortschreibung der im Jahr 2022 beschlossenen Bodenrichtwertkarte, die für die Grundsteuer herangezogen wird. Diese sogenannte Steuerkarte ist gemäß Vorgabe der Oberfinanzdirektion (OFD) bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2029 jährlich rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022 fortzuschreiben. Hierbei werden Korrekturen und Fortschreibungen dokumentiert und retrograd, also rückwirkend, zum Stichtag berechnet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass alle Änderungen der Steuerkarte für die Grundsteuer relevant sind. D.h. die geänderten Zonen bzw. deren Bodenrichtwerte müssen für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden.

Qualitätsänderungen finden Berücksichtigung

Insbesondere Qualitätsänderungen des Grund und Bodens müssen bei der Wertfortschreibung der Steuerkarte berücksichtigt werden. So wird beispielsweise aus Grünland Bauerwartungsland, wenn die Gemeinde Planungsaktivitäten für ein Wohnneubaugebiet oder für ein neues Gewerbegebiet aufnimmt. Wenn im weiteren Verlauf der Bebauungsplan Rechtskraft erreicht, wird aus Bauerwartungsland die nächste Entwicklungsstufe Rohbauland.

Der Gutachterausschuss beobachtet im Austausch mit den zuständigen Gemeinden solche planungs- und baurechtlichen Veränderungen immer sehr genau, um wertrelevante Änderungen in den Bodenrichtwertkarten berücksichtigen zu können.

Bei den Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Jettingen und Nufringen ergaben sich bei der vierten Wertfortschreibung keine Bodenrichtwertanpassungen.