Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Zum 01.01.2026 gab es Änderungen im Landesgaststättengesetz (LGastG). Damit verbunden sind auch Änderungen, die die Bondorfer Vereine und Organisationen betreffen, wenn es um die Erlaubnis, bisher die vorübergehende Gestattung, zum Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung geht.

Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. „Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden.

Auch für Vereine gilt das LGastG. Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke verkaufen.

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Vereinsfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt.

Für die Anzeigepflicht gelten folgende Regelungen:

  • Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
  • Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
  • Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättengewerbe zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die Gemeinde Bondorf zu.

Die Gemeinde Bondorf hat daher ein Formular für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes entworfen. Dieses ist hier als PDF-Datei abrufbar.

Für Veranstaltungen, die in der Zehntscheuer stattfinden, ist im Anzeigeformular auch der Bestuhlungsplan, der für die jeweilige Veranstaltung gelten soll, anzugeben.

Die Bestuhlungspläne der Zehntscheuer finden Sie hier.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes reichen Sie bitte spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung beim Ordnungsamt der Gemeinde Bondorf unter ordnungsamt(@)bondorf.de ein. Im Nachgang zu Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangs der Unterlagen und ggf. auch weitere Auflagen, wie z.B. das Erfordernis einer Brandsicherheitswache, eines Sicherheitsdienstes,…

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Hätinger, Telefon 07457/9393-15 und Frau Kessler-Weimann, Telefon 07457/9393-21 zur Verfügung.